+351 282 340 900

Steuerliche Regelung für Personen ohne ständigen Wohnsitz

Steuerliche Regelung für Personen ohne ständigen Wohnsitz

Vorteile: 

  • Ein fester Einkommenssteuersatz von 20 % während eines Zeitraums von 10 Jahren auf die in Portugal erzielten Arbeitseinkünfte
  • Keine Doppelbesteuerung von Renten und im Ausland durch abhängige oder selbstständige Arbeit erzielte Einkünfte


Wie erlangt man den Status als Person ohne ständigen Wohnsitz?

  1. Wenn Sie in den letzten 5 Jahren nicht in Portugal gewohnt haben:
  2. Melden Sie Ihren Steuersitz in Portugal bei einem lokalen Finanzamt an. (Hierzu müssen Sie sich mehr als 183 Tage ständig oder mit Unterbrechungen in Portugal aufgehalten haben. Falls Sie weniger Zeit in Portugal verbracht haben, müssen Sie bis zum 31. Dezember dieses Jahres über einen Wohnsitz verfügen, der darauf schließen lässt, dass Sie diesen als Hauptwohnsitz nutzen und als solchen beibehalten möchten).
  3. Beantragen Sie den Status als Person ohne ständigen Wohnsitz bei der Anmeldung Ihres Steuersitzes in Portugal oder bis spätestens zum 31. März des Folgejahres, indem Sie Ihren Wohnsitz in Portugal angemeldet haben.


Wie oft und in welcher Höhe werden nach Erlangen des Status als Person ohne ständigen Wohnsitz Steuern auf die in Portugal erworbenen Einkünfte erhoben?

Bei abhängiger oder selbstständiger Arbeit gilt ein Steuersatz von 20 % (zuzüglich eines Steuerzuschlags von 3,5 % für das Jahr 2013).

Nach der Anmeldung als Person ohne ständigen Wohnsitz werden Sie ab dem Zeitpunkt Ihrer Anmeldung 10 Jahre lang als Steuerpflichtiger in Portugal besteuert.


Gilt nach Erhalt des Status als Person ohne ständigen Wohnsitz die Steuerbefreiung für im Ausland durch Personen ohne gewöhnlichen Aufenthalt erworbenen Einkünfte? 

Im Fall von Pensionären und Rentnern gilt dies, wenn:

  • die Einkünfte im Herkunftsland versteuert werden und zwar gemäß dem Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerungdas Portugal mit diesem Land abgeschlossen hat;
  • die Einkünfte laut den Kriterien des portugiesischen Einkommenssteuergesetzes (IRS) nicht als in Portugal erzielt erachtet werden.

Im Falle von Einkünften aus abhängiger Arbeit, wenn: 

  • die Einkünfte im Herkunftsland versteuert werden und zwar gemäß dem Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Portugal mit diesem Land abgeschlossen hat; oder
  • diese Einkünfte in einem anderen Staat versteuert werden, mit dem Portugal kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, soweit die Einkünfte gemäß den Kriterien von Art. 18 des portugiesischen Einkommenssteuergesetzes (IRS) nicht als in Portugal erzielt erachtet werden;

Im Falle von Einkünften aus selbstständiger Arbeit (in Form von Dienstleistungen mit hohem Mehrwert, wissenschaftlichem, künstlerischem oder technischem Charakter oder aus geistigem oder industriellem Eigentum, Kapitaleinkünften, Mieten, Veräußerungsgewinnen oder anderen Vermögenszuwächsen), wenn:

  • die Einkünfte im Herkunftsland/Herkunftsgebiet oder in der Herkunftsregion versteuert werden können und zwar gemäß dem Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Portugal mit diesem Land abgeschlossen hat; oder
  • Wenn kein Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, kann das OECD-Musterabkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung angewandt werden, soweit im Herkunftsland/Herkunftsgebiet oder in der Herkunftsregion keine Steuervergünstigung besteht, und die Einkünfte gemäß den Kriterien von Art. 18 des portugiesischen Einkommenssteuergesetzes (IRS) nicht als in Portugal erzielt erachtet werden. (Hierbei sind die von Portugal vorgebrachten Anmerkungen und Vorbehalte zu beachten.)


DIE VORLIEGENDEN INFORMATIONEN BEFREIEN NICHT VON DER PFLICHT, SICH ÜBER DIE GELTENDEN GESETZLICHEN BESTIMMUNGEN ZU INFORMIEREN

Quelle: Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten – Generaldirektion für Konsularische Angelegenheiten und Portugiesische Gemeinschaften

Fotos sehen Galerie